Die Mietkaution ist häufig ein Streitfall für viele Mieter und Vermieter, wenn es darum geht nach Auszug Schönheitsreparaturen zu begleichen. Was ist in diesen Reparaturen inbegriffen, und was hat der Vermieter zu tragen – kann also nicht über die Mietkaution abgerechnet werden?

Fußböden sind Vermietersache

Das Thema Fußböden ist ein Bereich, der in einigen rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Mieter und Vermieter bereits behandelt wurde. So kann man sich an den aktuellen Urteilen im Mietrecht darauf beziehen und diese als Richtlinie nehmen.

Grundsätzlich wird von einer Lebensdauer von ca. 10 Jahren bei Mietimmobilien für die Fußböden ausgegangen. Halten die Fußböden länger, ist dies ein Investitionsvorteil für den Vermieter – sind diese jedoch innerhalb diesem Zeitraum abgewohnt und nicht mehr ansehlich, hat nicht der Mieter dafür zu zahlen, sondern der Vermieter. Bei der Abnutzung und möglichen Schäden gibt es wiederum die Details zu beachten. Sind bei Auszug bspw. Kratzer oder Schäden am Fußboden vorhanden, so liegt die Beweispflicht beim Vermieter nachzuweisen, dass diese noch nicht bei EInzug vorhanden waren. Bspw. mithilfe eines Übergabeprotokolls und Fotos des damaligen Zustands. Kann der Vermieter nicht zumutbare Schäden nachweisen, so werden die Kosten anteilig gemäß Alter und Mietdauer für den Fußboden durch den Mieter zu tragen.

Farbunterschiede und Druckspuren durch Möbelposition

Wurden Möbel so positioniert, dass durch den Lichteinfall und Sonneneinstrahlung Farbunterschiede auf dem Fußboden entstanden sind, oder aber Druckspuren durch Standbeine von Möbeln entstanden sind, so ist dies für den Vermieter zumutbar und gehört zu den regulären Abnutzungserscheinungen dazu. Folgende Mängel sind jedoch durch den Mieter zu tragen:

  • Rotweinflecken auf Teppichböden
  • Durch Rauchen verursachte vergilbte Wände und ein nach Qualm stinkender Fußboden
  • Tierhaltung und Tierspuren

Die Mietkaution ist eine Sicherheitsleistung für den Vermieter, im Falle dass bspw. nach dem Auszug noch Kosten entstehen, so hat der Vermieter das Recht die Mietkaution noch einzubehalten, wenn noch nicht alle Kosten beglichen wurden, bspw. eine noch ausstehende Nebenkostenabrechnung. Unabhängig davon kann man jedoch als Mieter eine Teilauszahlung der Mietkaution erfragen.

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Autor: Mietkaution Redaktion

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